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Wichtig zu wissen

Für den Bauherren-Rechtsschutz gelten folgende Voraus­setzungen:

  • Wichtig ist die Antragstellung „vor dem ersten Spatenstich“: Der Versicherungs­beginn des Rechtsschutzvertrags muss vor Beginn* der Bau- bzw. Sanierungs­maßnahmen liegen. Beim Bauträgergeschäft ist das Datum des notariellen Kaufvertrages maßgeblich.
  • Der Bauherren-Rechtsschutz ist in Verbindung mit einer Sparkassenfinanzierung oder auch mit einer Bauleistungsversicherung, integrierten Feuerroh­bau­versicherung (in der Gebäudeversicherung enthalten), Bauherren-Haftpflicht, Bauhelfer-Unfallversicherung oder mit dem Rundum-Schutz für Hauseigentümer und Hauseigentümerinnen bei Ihrer Sparkasse erhältlich.
  • Gewerblich genutzte Objekte sind nicht versicherbar.
  • Kein Versicherungs­schutz für Streitig­keiten im Zusammen­hang mit der Finanzierung selbst.

*Mit „Baubeginn“ ist das Datum gemeint, an dem die Erdarbeiten beginnen, unabhängig davon, ob diese Maßnahmen von der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer selbst oder einer von der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer beauftragten Baufirma durchgeführt werden sollen. Erdarbeiten („erster Spaten­stich“) sind das Lösen, Laden, Fördern, Einbauen und Verdichten von Boden und Fels. Zum Baubeginn zählt auch der Abriss von alten Gebäuden, Gebäudeteilen oder sonstigen baulichen Anlagen zum Zweck der Bau­vorbereitung. Dem Baubeginn vorgelagerte Arbeiten, die der Säuberung und Räumung des Baugrundstücks dienen, bleiben außer Betracht (z. B. das Fällen von Bäumen, Entfernen von losem Abfall oder Schutt).

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