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Überblick
Was ist eine Kontopfändung?

Eine Kontopfändung ist eine Zwangs­vollstreckungs­maßnahme, mit der ein Gläubiger versucht, ihm zustehendes Geld einzufordern. Dafür hat er beim Amtsgericht einen sogenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt.

Dieser ermöglicht es ihm, das betroffene Konto sperren und das Konto­guthaben pfänden zu lassen. Die öffentlichen Stellen, wie zum Beispiel Stadtkasse, Hauptzollamt, Finanzamt etc., können für ihre Forderungen selbst eine sogenannte Pfändungs- und Einziehungsverfügung erlassen; sie bedürfen hierfür nicht der Mitwirkung durch das Vollstreckungsgericht.

Was bedeutet das für Sie?

Nach Eingang einer Kontopfändung werden sowohl Ihre Konten als auch Ihre Kreditkarten gesperrt. Verfügungen sind nur noch möglich, wenn das Guthaben auf dem Girokonto den gepfändeten Betrag übersteigt.

Was bedeutet das für Sie?

Nach einer Kontopfändung wird das Girokonto gesperrt.

Hierbei gibt es zunächst keinen automatischen Schutz Ihres Existenzminiums, auch nicht eventueller Sozialleistungen. Das heißt, ihr gesamtes Girokontoguthaben kann gesperrt werden.

Auszahlungen sind ab dem 2. Tag nach Pfändungseingang nur noch möglich, wenn Ihr Girokonto mehr Guthaben als der gepfändete Betrag ausweist. Dies gilt auch für Daueraufträge und Lastschriften.

Welche Lösungsalternativen haben Sie?

Pfändung bezahlen

Wenn möglich, bezahlen Sie Ihre Pfändung sofort. Dadurch werden alle Konten entsperrt.

Pfändungsschutzkonto

 

Wandeln Sie Ihr bestehendes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto um. Nur so kann Kontopfändungsschutz erreicht und innerhalb Ihres individuellen Pfändungsfreibetrags verfügt werden.

Pfändung bezahlen

Bezahlvorgang

Mit Ihren Online-Banking-Zugangsdaten können Sie sofort einen Bezahlauftrag online einstellen.

Voraussetzungen für den Online-Bezahlauftrag:

  • Keines Ihrer Konten ist überzogen. Sie haben ausreichend Guthaben auf Ihrem Girokonto.
  • Sie beachten die Rangfolge der Pfändungen.
  • Sie befinden sich nicht in einem Insolvenzverfahren.
  • Sie haben keinen Ratenrückstand aus vorhandenen Darlehen.
  • Sie sind eine Privatperson oder eine natürliche Person (inhabergeführtes Einzelunternehmen).
  • Wir machen keine eigenen fälligen Forderungen gegen Sie geltend, die uns zur Aufrechnung mit vorhandenem Guthaben berechtigen.
FAQ

Häufig gestellte Fragen

Was ist ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto)?

Ein Pfändungsschutzkonto – auch P-Konto genannt – ist ein Girokonto, das Ihnen ermöglicht, trotz vorliegender Pfändung über einen pfändungsfreien Betrag zu verfügen. Dieser Freibetrag steht je Kalendermonat zur Verfügung und dient der Sicherung ihres Existenzminimums. Somit kann der Gläubiger nicht mehr auf das gesamte Kontoguthaben zugreifen. Auch Ihre Lastschriften und Daueraufträge können innerhalb des Freibetrags weiter ausgeführt werden.
Solange keine Pfändung vorliegt, können Sie uneingeschränkt im Rahmen des Guthabens über das Konto verfügen. 

Schützt mich ein Pfändungsschutzkonto vor Pfändungen?

Ein P-Konto schützt nicht vor einer Pfändung. Die Sparkasse hat auch keine Möglichkeit, die Gründe und Umstände der Pfändung zu prüfen. Weiterführende Informationen können Sie nur bei Ihrem Gläubiger anfordern.

Wer darf ein Pfändungsschutzkonto haben?

Grundsätzlich darf jeder Inhaber eines Girokontos, sowie sein gesetzlicher Vertreter oder Bevollmächtigter das Girokonto auf ein P-Konto umstellen.

Kann man auf dem P-Konto sparen?

Hat der Kontoinhaber sein pfändungsgeschütztes Guthaben bis zum Ende des Kalendermonats nicht aufgebraucht, wird dieses nicht verbrauchte Guthaben in den drei nachfolgenden Kalendermonaten zusätzlich zu dem geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst.
Achtung: Es kann nur tatsächlich vorhandenes Guthaben übertragen werden – nicht hingegen ein durch geringere Einkünfte nicht ausgeschöpfter, fiktiver Freibetrag.

Können auch Firmenkonten als P-Konto geführt werden?

Ja, wenn es sich um Einzelkaufleute oder Selbständige handelt, d. h. der Kontoinhaber eine natürliche Person ist.

Kann die Zusatzvereinbarung zum P-Konto von der Bank gekündigt werden?

Grundsätzlich nein, es sei denn, Sie haben mehr als ein P-Konto.

Was kostet ein P-Konto?

Es gelten die normalen Kontoführungsgebühren des jeweiligen Kontomodells. Für die Zusatzvereinbarung eines P-Kontos fallen keine zusätzlichen Kosten an.

Kann das P-Konto auch ein Gemeinschaftskonto sein?

Nein, die Führung des P-Kontos als Gemeinschaftskontos (z. B. gemeinsames Konto mit Ihrem Ehepartner) ist nicht zulässig. Wenn nur ein Kontoinhaber von der Pfändung betroffen ist, muss ein Einzelkonto eröffnet werden, welches als P-Konto geführt wird.Der von der Pfändung nicht betroffene Kontomitinhaber (Nichtpfändungsschuldner) muss ein eigenes Einzelkonto eröffnen, da ansonsten bestehendes oder künftiges Guthaben nach Ablauf einer einmonatigen Frist an den Pfändungsgläubiger überwiesen wird.

Ist die Umwandlung in ein P-Konto auch noch nach Kontopfändung möglich?

Ja – die Umwandlung kann auch beantragt werden, wenn für das Girokonto bereits Pfändungen zugestellt wurden. Geschieht dies innerhalb eines Monats ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Sparkasse, dann gilt die Schutzwirkung des P-Kontos ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Das bedeutet, dass Sie sich den Freibetrag auch bis zu einem Monat nach Eingang der Pfändung sichern können.

Die Umwandlung Ihres Girokontos in ein P-Konto ist nur möglich, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

 

  1. Bei Ihrem Konto handelt es sich um ein Einzelkonto (kein Gemeinschaftskonto)
  2. Kontoinhaber des umzuwandelnden Kontos sind Sie selbst
  3. Sie besitzen bisher noch kein P-Konto, auch nicht bei anderen Kreditinstituten
ServiceTeam09171 82-0Sie erreichen uns: Montag - Freitag von 8 - 20 Uhr
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