Eine Kontopfändung ist eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme, mit der ein Gläubiger versucht, ihm zustehendes Geld einzufordern. Dafür hat er beim Amtsgericht einen sogenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt.
Dieser ermöglicht es ihm, das betroffene Konto sperren und das Kontoguthaben pfänden zu lassen. Die öffentlichen Stellen, wie zum Beispiel Stadtkasse, Hauptzollamt, Finanzamt etc., können für ihre Forderungen selbst eine sogenannte Pfändungs- und Einziehungsverfügung erlassen; sie bedürfen hierfür nicht der Mitwirkung durch das Vollstreckungsgericht.
Was bedeutet das für Sie?
Nach Eingang einer Kontopfändung werden sowohl Ihre Konten als auch Ihre Kreditkarten gesperrt. Verfügungen sind nur noch möglich, wenn das Guthaben auf dem Girokonto den gepfändeten Betrag übersteigt.
Nach einer Kontopfändung wird das Girokonto gesperrt.
Hierbei gibt es zunächst keinen automatischen Schutz Ihres Existenzminiums, auch nicht eventueller Sozialleistungen. Das heißt, ihr gesamtes Girokontoguthaben kann gesperrt werden.
Auszahlungen sind ab dem 2. Tag nach Pfändungseingang nur noch möglich, wenn Ihr Girokonto mehr Guthaben als der gepfändete Betrag ausweist. Dies gilt auch für Daueraufträge und Lastschriften.
Wenn möglich, bezahlen Sie Ihre Pfändung sofort. Dadurch werden alle Konten entsperrt.
Wandeln Sie Ihr bestehendes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto um. Nur so kann Kontopfändungsschutz erreicht und innerhalb Ihres individuellen Pfändungsfreibetrags verfügt werden.
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Voraussetzungen für den Online-Bezahlauftrag:
Häufig gestellte Fragen
Ein Pfändungsschutzkonto – auch P-Konto genannt – ist ein Girokonto, das Ihnen ermöglicht, trotz vorliegender Pfändung über einen pfändungsfreien Betrag zu verfügen. Dieser Freibetrag steht je Kalendermonat zur Verfügung und dient der Sicherung ihres Existenzminimums. Somit kann der Gläubiger nicht mehr auf das gesamte Kontoguthaben zugreifen. Auch Ihre Lastschriften und Daueraufträge können innerhalb des Freibetrags weiter ausgeführt werden.
Solange keine Pfändung vorliegt, können Sie uneingeschränkt im Rahmen des Guthabens über das Konto verfügen.
Ein P-Konto schützt nicht vor einer Pfändung. Die Sparkasse hat auch keine Möglichkeit, die Gründe und Umstände der Pfändung zu prüfen. Weiterführende Informationen können Sie nur bei Ihrem Gläubiger anfordern.
Grundsätzlich darf jeder Inhaber eines Girokontos, sowie sein gesetzlicher Vertreter oder Bevollmächtigter das Girokonto auf ein P-Konto umstellen.
Hat der Kontoinhaber sein pfändungsgeschütztes Guthaben bis zum Ende des Kalendermonats nicht aufgebraucht, wird dieses nicht verbrauchte Guthaben in den drei nachfolgenden Kalendermonaten zusätzlich zu dem geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst.
Achtung: Es kann nur tatsächlich vorhandenes Guthaben übertragen werden – nicht hingegen ein durch geringere Einkünfte nicht ausgeschöpfter, fiktiver Freibetrag.
Ja, wenn es sich um Einzelkaufleute oder Selbständige handelt, d. h. der Kontoinhaber eine natürliche Person ist.
Grundsätzlich nein, es sei denn, Sie haben mehr als ein P-Konto.
Es gelten die normalen Kontoführungsgebühren des jeweiligen Kontomodells. Für die Zusatzvereinbarung eines P-Kontos fallen keine zusätzlichen Kosten an.
Nein, die Führung des P-Kontos als Gemeinschaftskontos (z. B. gemeinsames Konto mit Ihrem Ehepartner) ist nicht zulässig. Wenn nur ein Kontoinhaber von der Pfändung betroffen ist, muss ein Einzelkonto eröffnet werden, welches als P-Konto geführt wird.Der von der Pfändung nicht betroffene Kontomitinhaber (Nichtpfändungsschuldner) muss ein eigenes Einzelkonto eröffnen, da ansonsten bestehendes oder künftiges Guthaben nach Ablauf einer einmonatigen Frist an den Pfändungsgläubiger überwiesen wird.
Ja – die Umwandlung kann auch beantragt werden, wenn für das Girokonto bereits Pfändungen zugestellt wurden. Geschieht dies innerhalb eines Monats ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Sparkasse, dann gilt die Schutzwirkung des P-Kontos ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Das bedeutet, dass Sie sich den Freibetrag auch bis zu einem Monat nach Eingang der Pfändung sichern können.
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